1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung und gemäß Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben einen Vorschuss bis zu 50% der genehmigten Förderung oder Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten beantragen. Die Teilabrechnungen müssen jedenfalls wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Auszahlungen bis maximal 90% der gewährten Förderung erhalten.
2. Der Stand des Baufortschritts und die Verwirklichung des zur Förderung zugelassenen Bauvorhabens wird nach Aufmaß überprüft; dabei wird die Übereinstimmung des verwirklichten Bauvorhabens durch die Bewertung seiner Funktionalität und seines Bestandes auf der Grundlage der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung des beauftragten Technikers geprüft.
3. Die für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährte Förderung wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten und vom beauftragten Techiker festgestellten Arbeiten ausgezahlt.
4. Die von befähigten, in die entsprechenenden Berufsverzeichnisse eingetragenen Technikern unterzeichneten Endabrechnungen gelten für jegliche Wirkung als Buchungsbelege.
5. Die Liquidierung des Beitrages wird auf der Grundlage der durch quittierte Rechnungen belegten Ausgaben ausgezahlt.
6. Den Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung obliegt es, zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, dass die anerkannten Ausgaben gemäß den in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung der getätigten Zahlungen und Buchungsunterlagen zu überprüfen.
7. Die Mehrwertsteuer der Teil- und Endabrechnungen, welche nicht absetzbar und nicht rückforderbar ist, gilt als effektive Ausgabe zu vollen Lasten des Begünstigten. Der Begünstigte muss die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit der Mehrwertsteuer vor Auszahlung der gewährten Förderung erklären.
8. Die Liquidierung des gewährten Beitrages an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Ausgaben genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen und der Zahlungsmandate vorgelegt werden.