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Beschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 443
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich Almwirtschaft

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft

Art. 1
Anwendungsbereich

1. In Umsetzung von Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, legen diese Kriterien die förderungswürdigen Maßnahmen für die Verbesserung und Erhaltung der Almen, sei es der Kulturlandschaft sei es der Gebäude, zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Marktentwicklung fest und bestimmen die Modalitäten für die Gewährung der dafür vorgesehenen Beihilfen.

2. Die Kriterien gemäß Anlage A) erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 3, Art.14 und Art.17 derselben Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen bzw. Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

Art. 2
Definition

1. Almen sind alle natürlichen Dauerweideflächen, welche im Betriebsbogen der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) sowie im entsprechenden Handbuch als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Strukturen.

Art. 3
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind:

a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,

b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,

c) landwirtschaftliche Unternehmen,

sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen und Eigentümer oder Bewirtschafter der Almen sind.

Art. 4
Förderungswürdige Maßnahmen

1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Errichtung, Sanierung und Anpassung von landwirtschaftlich genutzten Almgebäuden und Anlagen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsbedingungen dienen; gefördert werden

1) Stall, Futter- und Bergeraum, Düngerlagerstätte sowie Anlagen zur Wasserversorgung der Almgebäude,

2) Gebäude für Unterkunft des Almpersonals,

3) Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

b) Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft; gefördert werden:

1) Anlagen zur Wasserversorgung für das Weidevieh,

2) Strukturen wie Weidezäune, Weideroste, eingefriedete Sammelplätze für Weidevieh sowie Fütterungseinrichtungen,

3) Weideverbesserungsarbeiten mit besonderem Augenmerk auf den Erhalt der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen ab einer Mindestbestoßung von 0,6 GVE/ha Nettoweidefläche,

c) Bau von Anschluss- und Viehtriebwegen im Bereich der Almen und deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers); der Anschluss kann auch durch den Bau von Materialseilbahnen erfolgen,

Art. 5
Anträge

1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 4 können vom 1.April bis 30.September eines jeden Jahres, auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden. Es wird nur 1 Beihilfeantrag pro Antragsteller und Jahr angenommen.

2. Die Frist laut Absatz 1 gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.

3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Vertreters;

b) Kopie des von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellten Baurechtstitels;

c) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen;

d) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist,

e) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird;

f) Erklärung des Antragstellers, dass er die Zweckbestimmung beibehält und sich verpflichtet, die Alm laut Definition für einen Zeitraum von 15 Jahren zu nutzen und zu bewirtschaften.

g) Erklärung des Antragstellers, für dieselbe Maßnahme keine anderen Begünstigungen einer öffentlichen Verwaltung zu beziehen.

h) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben

5. Falls der Antrag unvollständig ist, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Dokumente oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird der Antrag archiviert.

6. Nicht förderungsfähig sind Anträge, bei denen die anerkannten Kosten samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro betragen.

7. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.
Dies gilt nicht für Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse oder schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden; in diesen Fällen können die Arbeiten nach dem Einreichen des Gesuches beginnen.

Art. 6
Zulässige Kosten

1. Eine Förderung im Bereich der Almwirtschaft ist nur möglich, wenn

a) eine Mindestnettoweidefläche von 3,0 ha erreicht wird.

b) der Nachweis einer Mindestbestoßung von 0,2 GVE (Großvieheinheiten) pro ha Nettoweidefläche (laut Betriebsbogen und Almkartei) erbracht wird.

2. Eine Förderung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist nur möglich, wenn mindestens 3 laktierende GVE vorhanden sind.

3. Die zulässigen Kosten der Projekte werden durch die technische Überprüfung der Massenberechnungen, der jeweiligen Einheitspreise und der gesetzlichen Baukosten, die vom Land jährlich genehmigt werden, festgelegt. Die maximal anerkannten Kosten pro Projekt betragen 200.000,00 €.

4. Die zulässigen Kosten des Wohnteiles des Almgebäudes werden auf Grundlage folgender Berechnung festgelegt:

a) Personalbedarf:

2 Personen bei:

Almen mit weniger als 25 GVE

3 Personen bei:

Almen mit 25 – 50 GVE oder

Almen mit 11-30 Melkkühen

4 Personen bei:

Almen mit über 50 GVE oder

Almen über 31 Melkkühen

wobei für die Bedarfsberechnung der Durchschnitt der in den vergangenen drei Jahren tatsächlich aufgetriebenen Tiere herangezogen wird.

b) Wohnflächenbedarf bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals:

2 Personen 43 m2

3 Personen 58 m2

4 Personen 73 m2

5. Bei Neubauten ergeben sich die zulässigen Kosten aus der Multiplikation der für den Bezug der Beihilfe maximal zulässigen Wohnfläche mit den gesetzlichen Baukosten laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr.13.

6. Der Berechnung der zulässigen Kosten für Viehunterkünfte werden 60% der Einheitskosten für eingestallte Großvieheinheiten (GVE) zugrunde gelegt, die jährlich von der Fachkommission bestimmt werden.

7. Als zulässige Kosten für die Errichtung und Anpassung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten anerkannt.

8. Zusätzlich zum Höchstausmaß der zulässigen Standardkosten können Ausgaben für Zusatzarbeiten, wie Bau von erforderlichen Stützmauern, Hubschraubertransportspesen, sowie weitere Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden, die im Projekt klar definiert und dokumentiert sind und unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Verbindung stehen. Die zulässigen Kosten werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.

8. Die zulässigen Kosten für die Sanierung von Gebäuden sowie für Mistlegen, Gülle- und Jauchegruben werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.

Art. 7
Höhe der Beihilfen

1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Investitionen auf Almen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) für einzelne landwirtschaftlicher Unternehmen in naturbedingt benachteiligten Gebieten 50 Prozent der zulässigen Kosten. Für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beträgt die maximale Höhe der Beihilfe für gemeinschaftliche Investitionen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) 70 Prozent der zulässigen Kosten in naturbedingt benachteiligten Gebieten.

Art. 8
Gewährung der Beihilfen

1. Bedienstete des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Beihilfe angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien förderungswürdig sind. Zu diesem Zweck kann sich das Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forststationen bedienen.

2. Die Zulassung der Projekte und die Gewährung der entsprechenden Beihilfe erfolgen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft in chronologischer Reihenfolge nach dem Jahr der Einreichung der Anträge. Wird bei der Überprüfung der Projekte festgestellt, dass Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit vorliegt, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden.

3. Die für die Beihilfegewährung erforderlichen Voraussetzungen müssen sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung der Beihilfe gegeben sein.

4. Die Beihilfen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Wenn die für ein Haushaltsjahr bereit gestellten Geldmittel ausgeschöpft sind, können im selben Haushaltsjahr keine Anträge mehr berücksichtigt werden.

Art. 9
Auszahlung der Beihilfen

1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung einen Vorschuss in Höhe von maximal 50 Prozent der genehmigten Beihilfe beantragen.

2. Die Überprüfung des Baufortschritts und des Abschlusses der Arbeiten für das zur Beihilfe zugelassene Bauvorhaben erfolgt auf der Grundlage der Abrechnung nach Aufmaß, und zwar indem der/die beauftragte Sachverständige durch Prüfung der Funktionsfähigkeit und des Bestandes beurteilt, ob das verwirklichte Bauvorhaben mit der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechnung übereinstimmt.

3. Die Höhe der für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährten Beihilfe wird aufgrund der tatsächlich durchgeführten und von dem/der beauftragten Sachverständigen festgestellten Arbeiten endgültig festgelegt und daraufhin der entsprechende Betrag ausgezahlt.

4. Die Ausgaben sind, soweit sie nicht durch Standardkosten oder Einheitspreise vorgegeben sind, mittels quittierter Rechnungen nachzuweisen.

5. Endabrechnungen, welche von Sachverständigen, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, unterzeichnet sind, werden für jegliche Wirkung als den Rechnungen gleichwertige Buchungsbelege anerkannt.

6. Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, wenn die Investitionen von landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden, wohl aber wenn sie von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts ohne Gewinnabsicht durchgeführt werden, weil nicht absetzbar. Die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit müssen vom Begünstigten vor Auszahlung der gewährten Beihilfe erklärt werden.

7. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Kosten genehmigt hat.

8. Der Bauleiter muss die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beilegen.

9. Abweichungen vom genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Zielsetzung des geförderten Vorhabens ändern und grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der anerkannten Gesamtkosten vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin zugelassen werden.

10. Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.

11. Das Amt für Bergwirtschaft stellt sicher, dass die festgelegten Informationen über die Staatsbeihilfen gemäß Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 auf der Website des Landes in standardisierter Form und innerhalb sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung des Beitrages veröffentlicht werden.

Art. 10
Kontrollen

1. Das Landesamt für Bergwirtschaft führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch. Um die ordnungsgemäße Ausführung der zur Förderung zugelassenen Investitionen zu überprüfen, werden alle geförderten Vorhaben Kontrollen unterzogen.

Art. 11
Widerruf

1. Falls festgestellt wird, dass Arbeiten, die in dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens vorgesehen sind, fehlen, vom Projekt abweichen oder nur teilweise durchgeführt wurden, wird die gewährte Beihilfe vollständig oder teilweise widerrufen und ist der entsprechende Betrag vom Beihilfeempfänger samt den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung berechnet werden, zurückzuzahlen.

Art. 12
Übergangregelung

1. Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingereicht und noch nicht bearbeitet wurden, werden gemäß den bis dahin gültige Modalitäten im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1296 vom 22. November 2016 bearbeitet und abgeschlossen.

 

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