(1) Folgende Änderungen unterliegen der Genehmigung laut Artikel 34 und der Konformitätsüberprüfung laut Artikel 37:
- Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
- Ersatz eines von der Tankstelle geführten Treibstoffes durch ein anderes,
- zusätzlicher Vertrieb eines neuen Treibstoffs und Installierung von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und neuen Zapfsäulen an schon bestehenden Anlagen; in diesem Fall wird die Genehmigung erteilt, sofern die Tankstelle über einen entsprechend überdachten Tankbereich für die neu zu installierenden Vorrichtungen verfügt.
(2) Für folgende Änderungen an Tankstellen ist keine Genehmigung, sondern eine vorausgehende Mitteilung an das Landesamt für Handel und Dienstleistungen erforderlich:
- Einbau neuer Tanks und Ersatz der Tanks durch andere,
- Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt,
- Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich für die bestehende Tankstelle um bereits genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird,
- Errichtung und Ausbau von Depotstellen für Schmieröl,
- Ersatz handbetriebener Mischvorrichtungen durch elektrische oder elektronische,
- Einbau von Post-Payment-Selbstbedienungsvorrichtungen, also solchen, wo die Zahlung nach dem Tanken vorgesehen ist,
- Einbau von Vorrichtungen und Anlagen zur Wiedergewinnung von Dämpfen oder für andere Energiespar-, Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen,
- Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe.
(3) Änderungen an Tankstellen, die nicht der neuen Straßenverkehrsordnung und den Landes- bzw. Gemeindebestimmungen entsprechen, werden auf keinen Fall genehmigt. Dasselbe gilt für Änderungen an Tankstellen, die als verkehrsbehindernd oder -gefährdend eingestuft sind.
(4) Die Lagerung und die Erhöhung des Lagerbestands von Altölen, von Heizöl für die Beheizung der Tankstellenräume sowie von sonstigen nicht für den Verkauf bestimmten Erdölprodukten stellen keine Änderung dar, unterliegen jedoch der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Der Bestand der gelagerten Produkte muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen, welches die Konzession erteilt, mitgeteilt werden. Das Amt gibt den Bestand in der ersten Maßnahme der periodischen Überprüfung laut Artikel 37 an oder teilt das Fehlen des Bestands dem Zollamt Bozen mit.
(5) Die Verpflichtungen der Betroffenen hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde und an die anderen betroffenen Körperschaften zum Zweck der Aktualisierung der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit und der Betriebslizenz des Zollamtes Bozen bleiben aufrecht.