(1) Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft verfügt in den folgenden Fällen den Widerruf der Genehmigung und die Schließung der Straßentankstelle:
(2) Wenn die Tankstelle ohne die entsprechende Genehmigung abgeändert wird, erfolgen der Widerruf und die Schließung nur für jenen Teil der Anlage, der rechtswidrig in Betrieb genommen wurde.
(3) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen oder Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.