(1) Für die Selbstbetankung von Methangas laut Artikel 50 des Gesetzes übergibt der Betreiber/die Betreiberin der Tankstelle nur jenen Benutzern/Benutzerinnen, die er/sie über die korrekte Verwendung der Selbstbetankungsanlage informiert hat und deren Fahrzeug über alle notwendigen und gültigen Zulassungen verfügt, einen elektronischen Schlüssel zur Betätigung des „Pre-Pay“-Systems. Der/Die dazu ermächtigte Benutzer/Benutzerin bestätigt durch Unterschrift den Empfang des elektronischen Schlüssels, den er/sie nur persönlich und ausschließlich für das im Empfangsblatt angegebene Fahrzeug verwenden darf, und übernimmt somit die gesamte Haftung für den korrekten Umgang mit diesem Betankungssystem.
(2) Der Benutzer/Die Benutzerin verwendet den elektronischen Schlüssel für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, und eine erneute Verwendung ist erst dann möglich, wenn der Betreiber/die Betreiberin der Tankstelle festgestellt hat, dass der Benutzer/die Benutzerin und das Fahrzeug weiterhin dafür geeignet sind.