(1) Das Abfüllen von Treibstoff in Behälter bei Straßentankstellen und bei Treibstoff-Großhandelsbetrieben durch Wirtschaftsteilnehmer oder andere Personen, die ihre Fahrzeuge direkt am Arbeitsplatz betanken müssen, muss bei Mengen von mehr als hundert Litern und unterhalb der durch die geltenden Vorschriften für Gefahrguttransporte festgelegten Grenzwerte der Landesabteilung Wirtschaft gemeldet werden. Das Auftanken ist nur denjenigen gestattet, die über eine von der Landesabteilung Wirtschaft ausgestellte Bescheinigung verfügen und mit einem typengenehmigten Behälter ausgestattet sind, unter Einhaltung der geltenden Straßenverkehrsordnung.