(1) Die periodische Überprüfung der Konformität der Tankstellen muss im Abstand von jeweils höchstens 15 Jahren von einem/einer vom Inhaber/von der Inhaberin der Genehmigung beauftragten Ingenieur/Ingenieurin oder einer anderen befähigten Fachperson durchgeführt werden, der/die mit beeidigtem Gutachten die Übereinstimmung der Anlage mit dem ursprünglich genehmigten Projekt und den späteren Änderungen bestätigt.
(2) Bei Nichteinhaltung des Termins laut Absatz 1 kann die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Wirtschaft nach begründeter Antragstellung des Inhabers/der Inhaberin der Genehmigung eine Verlängerung von maximal sechs Monaten ab Ablauf der Genehmigung gewähren. Wird dieser Termin nicht eingehalten, muss die Anlage so lange stillgelegt werden, bis deren Konformität im Sinne des Absatzes 1 nachgewiesen wird.
(3) Der Inhaber/Die Inhaberin der Genehmigung übermittelt der zuständigen Verwaltung das beeidigte Gutachten mindestens neun Monate vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist.
(4) Das Zollamt Bozen oder die Inhaber/Inhaberinnen der Genehmigungen müssen der Landesabteilung Wirtschaft jährlich bis zum 31. März die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden.