1. Die Förderanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, auf alle Fälle jedoch vor Beginn der Arbeiten oder Tätigung des Ankaufs, bei den gebietsmäßig zuständigen Forstämtern oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden; die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken abzufassen.
2. Von der Frist laut Absatz 1 ausgenommen sind Anträge, die aufgrund klimatischer Ereignisse und schwerwiegender Auflagen der öffentlichen Verwaltung als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.
3. Mit den Arbeiten kann sofort nach Antragseinreichung begonnen werden.
4. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Kopie der von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde im Vorjahr ausgestellten Baukonzession bzw. Bauermächtigung,
b) Projekt des geplanten Bauvorhabens und entsprechender Kostenvoranschlag, die von einer im Berufsverzeichnis eingetragenen freiberuflich tätigen Person abgefasst und unterzeichnet sein müssen,
c) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts ist,
d) Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer juristischen Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts eingereicht wird,
e) Finanzierungszeitplan oder Aufstellung der Fälligkeit der Ausgaben.
5. Handelt es sich um einen Förderantrag für den Bau, Ausbau oder die Sanierung einer Straße, Wasserleitung oder Seilbahnanlage, muss die von den jeweiligen Eigentümern bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der juristischen Person gegengezeichnete Unterstellungserklärung beigelegt werden, es sei denn, es besteht ein aus dem Grundbuchauszug ersichtliches eingetragenes Durchfahrtsrecht.
6. Handelt es sich um einen Förderantrag für den Bau, Ausbau und die Sanierung einer Wasserleitung, muss der Antragsteller bei Antragseinreichung über folgende Unterlagen verfügen:
a) Konzessionsdekret für die Wasserableitung der Landesagentur für Umwelt,
b) Qualitätsurteil bzw. Eignungsurteil des Landeslabors für Wasseranalysen oder des Südtiroler Sanitätsbetriebes,
c) positives Gutachten des Feuerwehrdienstes bei der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz.
7. Handelt es sich um einen Förderantrag für die Errichtung einer Seilbahnanlage, wird die Betriebsbewilligung laut Artikel 33 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, von Amts wegen angefordert.
8. Ist der Antrag unvollständig, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
9. Nicht förderungsfähig sind Anträge, bei denen der Kostenvoranschlag der betreffenden Maßnahme samt den technischen Spesen weniger als 10.000,00 Euro beträgt.
10. Für Bauarbeiten können Abänderungsprojekte mit Zusatzkosten angenommen werden, sofern die Mehrkosten angemessen begründet sind und 15% der ursprünglich genehmigten Projektkosten übersteigen. Die Anträge betreffend diese Projekte sind als neue Anträge einzureichen, wobei von der Frist laut Artikel 4 Absatz 1 abgesehen wird.