(1) Die Öffentlichen Bibliotheken stellen der Allgemeinheit einen ihren Aufgaben entsprechenden Bestand an Büchern und anderen Medien zur Verfügung. Dazu zählen Printmedien wie Kinder- und Jugendbücher, Werke der schönen Literatur und der Sachliteratur, Nachschlagewerke, Zeitschriften und Zeitungen, Broschüren und sonstige Informationsmittel, ferner audiovisuelle und elektronische Medien, Datenträger im allgemeinen sowie Spiele.
(2) Die Auswahl von Medien trifft die Bibliotheksleitung bzw. das bibliothekarische Fachpersonal nach objektiven und streng fachlichen Gesichtspunkten gemäß den Richtlinien des Bibliotheksrates.
(3) Beim Bestandsaufbau sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- a) die Qualität, die Aktualität und die Vielfalt des Angebots,
- b) die Analyse der örtlichen Gegebenheiten,
- c) die Zielsetzungen, Funktionen und Möglichkeiten der jeweiligen Bibliothek,
- d) das Profil der umliegenden Bibliotheken und die Setzung eigener Bestandsschwerpunkte;
(4) Beim Bestandsaufbau sind insbesondere auch die sprachlichen Gegebenheiten des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.
(5) Die Aktualität des Medienbestandes wird durch kontinuierliche Neuanschaffungen gewährleistet sowie durch Aussonderung der abgenutzten und inhaltlich veralteten Bestände. Fünf bis zehn Prozent des aktiven Bestandes sollen jährlich erneuert werden.
(6) Unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebietes und der Funktion der Bibliothek sollen örtliche Bibliotheken im allgemeinen einen aktuellen Bestand von mindestens zwei Medieneinheiten pro Einwohner im Einzugsgebiet haben, mit folgenden Mindestbeständen, die in einer Aufbauphase von fünf Jahren erreicht werden sollen:
- a) 3.000 Medien in Hauptsitzen von Bibliotheken in Gemeinden ab 1.000 Einwohnern,
- b) 2.500 Medien in Hauptsitzen von Bibliotheken in Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern,
- c) 2.500 Medien in Zweigstellen.
(7) Die Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und die Mittelpunktbibliotheken stellen neben der Versorgung des örtlichen Einzugsgebietes Medien bereit, für die auf Talschafts- oder Bezirksebene eine erhöhte Nachfrage besteht, und ergänzen so das Angebot der anderen Bibliotheken in ihrem Einzugsgebiet.
(8) Im Rahmen des Bibliothekssystems des Landes haben Öffentliche Bibliotheken je nach ihrer Funktion auch unterschiedliche Aufgaben hinsichtlich der Aufbewahrung von Medien:
- a) Leihstellen und Zweigstellen bewahren in der Regel nichts auf,
- b) Hauptsitze von Öffentlichen Bibliotheken beschränken sich auf die Aufbewahrung von örtlichem Dokumentationsmaterial und von eventuellen Sondersammlungen,
- c) Talschaftsbibliotheken und Mittelpunktbibliotheken bewahren außer dem Dokumentationsmaterial über das Einzugsgebiet in dem Maß Medien auf, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(9) Die Öffentlichen Bibliotheken arbeiten zur Vermittlung spezieller Bestände und Informationen untereinander sowie mit anderen Bibliotheken und Dokumentationszentren zusammen.