Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Der Ambulatoriumsauftrag wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
(2) Im vom Absatz 1, Buchstabe c) vorgesehenen Fall unterliegt die Wiederzulassung zum Dienst immer dem Gutachten der Kommission gemäß Artikel 12.