Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Im Diplom wird die Beurteilung der einzelnen Prüfungen über den theoretischen Unterricht und über das Praktikum nicht angeführt. Es wird nur jeweils das Gesamturteil "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg" angegeben. Dieses Gesamturteil ergibt sich aus den Beurteilungen der Zwischenprüfungen und der Diplomprüfung.
(2) Das Gesamturteil mit "ausgezeichnetem Erfolg" kann abgegeben werden, wenn wenigstens die Hälfte der Fächer mit "sehr gut" und die andere Hälfte mit "gut" bewertet wurden.
(3) Die Bewertung "befriedigend" in einem Fach kann zu einem "gut" angehoben werden, wenn der Kandidat in zwei Fächern die Bewertung "sehr gut" erhalten hat. Hat der Kandidat hingegen auch nur in einem Fach die Bewertung "genügend" erhalten, so schließt dies die Gesamtbewertung "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(4) Die Prüfungskommission laut Artikel 18 leitet nach Abschluß der Diplomprüfung alle Unterlagen dem zuständigen Landesamt weiter.
(5) Das Diplom wird vom zuständigen Landesamt ausgestellt.
(6) Der Besitz des Diplomes befähigt dazu, den Beruf eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auszuüben.