Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Das Diplom eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten wird den Kursteilnehmern verliehen, welche die Prüfungen in allen von Artikel 11, Absatz 1, vorgesehenen Fächern bestanden und das Praktikum laut Artikel 11, Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.