(1) Vorausgesetzt, daß der Facharzt Ambulatoriumstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags nur in einem Fachbereich und innerhalb eines oder mehrerer angrenzender Gebiete, auch wenn dieselben verschiedenen angrenzenden Provinzen angehören, ausüben darf, und daß die aus jedwedem Grund freien Dienststunden entweder durch die Erteilung eines Auftrags im selben Fachbereich oder durch die Umwandlung in andere Fachbereiche wieder zu besetzen sind, wird der Anspruchsberechtigte für die Besetzung der freien Dienststunden gemäß folgenden Vorzugskriterien ermittelt:
- a) Facharzt, der im ausgeübten Fach im Einzugsgebiet ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte und vom Datenblatt dokumentierte Ambulatoriumstätigkeit ausübt;
- b) Facharzt, der ausschließlich die von diesem Vertrag geregelte Ambulatoriumstätigkeit (durch das Datenblatt dokumentiert) in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet ausübt, auch wenn dasselbe zu einer anderen angrenzenden Provinz gehört. Hinsichtlich der als Dienststundenerhöhung im Sinne dieses Buchstabens b) ausgeübten Tätigkeit gebührt dem Facharzt nicht die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 33;
- c) Facharzt, der Inhaber eines Auftrages in einem anderen gemäß Artikel 10 festgelegten Einzugsgebiet ist, und der an den Beirat gemäß Artikel 10 den Antrag stellt, in das Gebiet versetzt zu werden, in welchem sich die Verfügbarkeit ergeben hat. Falls dieser Facharzt den Auftrag erhält, muß er den eigenen Wohnsitz in die Gemeinde verlegen, wo sich das Ambulatorium befindet;
- d) Facharzt, der Inhaber eines Auftrags ist, der ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit leistet und der den Übergang zu einem anderen Fachbereich, wofür er den Spezialisierungstitel hat, beantragt;
- e) Facharzt, der Inhaber eines Auftrags im selben Einzugsgebiet ist und der aufgrund der Abwicklung anderer Tätigkeiten den Beschränkungen der Dienststunden gemäß Artikel 3 unterliegt;
(2) Hinsichtlich der Verfahren gemäß Absatz 1 ist das Ambulatoriumsdienstalter oder das Dienstalter einer anerkannten gleichwertigen Tätigkeit aufgrund vorhergehender Verträge bei gleichen Bedingungen Vorzugstitel und zwar für die einzelnen Buchstaben von a) bis e); im Falle gleichen Dienstalters wird dem höheren Spezialisierungsalter der Vorzug gegeben.
(3) Der Facharzt in Vorzugsposition wird vom Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 aufgefordert, eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Auftrags auszustellen und dieselbe innerhalb von 20 Tagen dem Betrieb zu übermitteln, damit der Auftrag formalisiert werden kann, was innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Erklärung zu erfolgen hat.
(4) In Abweichung zu den Vorzugskriterien und Verfahren gemäß vorhergehender Absätze hat der Betrieb, falls sich bei einer Dienststelle und für einen bestimmten Fachbereich eine Erhöhung der Anträge auf Leistungen ergibt, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft, die Befugnis, einem oder mehreren Fachärzten, die in der Dienststelle und im Fach Dienst leisten, Stundenerhöhungen zu gewähren.
(5) Der Betrieb muß dem Gebietsbeirat innerhalb von 15 Tagen nach der Maßnahme den Namen des Arztes, dem die Dienstzeit erhöht wurde, und die Anzahl der zugewiesenen Stunden bekannt geben.