(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle beginnt mit einem schriftlichen Antrag. Bei der Vorlage des Antrags sind die Vordrucke laut Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Vordrucke laut Absatz 1 können vom zuständigen Landesrat bzw. der zuständigen Landesrätin geändert werden.