(1) Die Öffentlichen Bibliotheken müssen von ausreichend qualifiziertem Personal geführt werden.
(2) Jeder Bibliotheksleiter und jeder Zweigstellenleiter muß zumindest einen Kurs für die bibliothekarische Grundausbildung, der von der Landesregierung gefördert, durchgeführt oder anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Teilnahme an diesem Kurs kann auch innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung zum Bibliotheksleiter bzw. Zweigstellenleiter erfolgen. Dies gilt für eine Übergangszeit von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Die Landesregierung gibt Richtlinien für die bibliothekarischen Grundausbildungskurse vor und setzt dabei u.a. die Mindestdauer und die grundlegenden Inhalte fest.
(4) Bei der Aufnahme von hauptberuflichen Bibliothekaren in Öffentlichen Bibliotheken ist neben dem Besuch des in Absatz 2 angeführten Kurses für die bibliothekarische Grundausbildung eine mindestens zweijährige bibliothekarische Fachausbildung als Vorzugstitel zu betrachten. Dies gilt auch für provisorische Aufnahmen und für Ersatzaufnahmen.
(5) Die Leiter und Mitarbeiter von Bibliotheken sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden, und sollen zu diesem Zweck regelmäßig an entsprechenden Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen und Initiativen teilnehmen, die vom Land oder von anderen Stellen durchgeführt werden. Die hauptamtlichen Bibliothekare sind angehalten, in der Regel jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu besuchen.