Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Der Beirat gemäß Artikel 10 ist bei jedweder Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlußfähig und er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die in die Zuständigkeit des Beirats fallenden Gutachten sind auf jeden Fall obligatorisch und müssen innerhalb von 30 Tagen ab Antrag abgegeben werden, außer dem Fall, daß eine andere Frist festgelegt ist. Nach Ablauf dieses Termins werden die Maßnahmen auch ohne Gutachten getroffen.