(1) Das Verfahren wird archiviert, wenn eine der notwendigen Parteien bei der ersten Verhandlung nicht erscheint.
(2) Der bzw. die Vorsitzende der Schlichtungsstelle leitet das Verfahren. Bei der ersten Verhandlung hört die Schlichtungsstelle die Parteien unter Wahrung der Gegenüberstellung an und kann sie zum Sachverhalt befragen, der Gegenstand des Verfahrens ist. Sie unternimmt einen ersten Schlichtungsversuch. Einigen sich die Parteien, wird ein Schlichtungsprotokoll erstellt, das die Parteien unterschreiben. Das Schlichtungsprotokoll hat im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 den Wert eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Misslingt der Schlichtungsversuch laut Absatz 2, so leitet die Schlichtungsstelle auf gemeinsamen Wunsch der Parteien das Verfahren ein. Ist die Schlichtungsstelle aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Beweismittel und Unterlagen der Ansicht, dass der Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, zur Entscheidung in der Hauptsache reif ist, legt sie gemäß Absatz 7 das Datum der abschließenden Verhandlung fest, nimmt die Handlungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vor und vertagt die Verhandlung. Ist der Fall, der Gegenstand des Verfahrens ist, hingegen noch nicht zur Entscheidung in der Hauptsache reif, vertagt sie die Verhandlung, um weitere Beweismittel einzuholen.
(4) Erachtet es die Schlichtungsstelle aufgrund der besonderen Komplexität des Falles, der Gegenstand des Verfahrens ist, für notwendig, das Gutachten eines bzw. einer externen Sachverständigen einzuholen, so geht sie gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 vor.
(5) Der bzw. die Sachverständige laut Absatz 4 wird unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 10 von der Schlichtungsstelle ausgewählt.
(6) Die Schlichtungsstelle formuliert die dem bzw. der Sachverständigen zu unterbreitende Fragestellung.
(7) Die Schlichtungsstelle legt im Einvernehmen mit den Parteien das Datum der abschließenden Verhandlung fest.