Die Dienste der Hauspflege müssen über die Voraussetzungen laut Beschluss der Landesregierung vom 16.09.2009, Nr. 2780, „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege“ verfügen.
Die Leistungen der Hauspflege sind im Leistungskatalog festgelegt und werden landesweit gemäß diesen Vorgaben umgesetzt.
Zusätzlich wird auf die gesetzliche Regelungen und die weiteren Bestimmungen im Zusammenhang mit den Leistungen der Hauspflege, sowie auf das D.L.H. 42 vom 10.09.2009 „Verordnung über Aufgaben und Ausbildung des Sozialbetreuers oder der Sozialbetreuerin“ und entsprechende Rundschreiben, verwiesen.
Der Einsatzleitung der Hauspflege obliegt die Ersteinschätzung, die regelmäßige Überprüfung des Bedarfs an Hauspflegeleistungen und die Festlegung des Ausmaßes der zu Hause erbrachten Leistungsstunden. Bis auf Ausnahmesituationen werden bei einem Klienten pro Woche maximal 20 Leistungsstunden zu Hause gewährleistet.