(1) Den Ambulatoriumsfachärzten wird monatlich ein Stundenforfaitentgelt in folgendem Ausmaß und mit folgenden Laufzeiten gemäß folgender Tabelle ausgezahlt:
01.01.1998 01.01.1999
25.500 26.700
Mit Wirkung 1.1.2000 wird das Stundenforfaitentgelt um den Prozentsatz der nationalen Inflationsrate - Zeitraum 1.1.1999 - 31.12.1999 - erhöht.
(2) Die Stundendienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Landesvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.6.1997, werden von den einzelnen Fachärzten im Ausmaß des am 1.9.1997 berechneten Betrages beibehalten.
(3) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten im Sinne der Artikel 18 und 24, Absätze 1 und 2, und Artikel 25 gehören, wird dem Facharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Betrieb handelt.
(4) Das Monatsentgelt ist dem Facharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.
(5) Für die vom Facharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30% erhöht.
(6) Für die in den Nachtstunden an Feiertagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50%.
(7) Die Provinz führt im Einvernehmen mit den Betrieben und nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft Koordinierungen zwischen den verschiedenen Betrieben durch, um innerhalb 27. jeden Monats die korrekte Auszahlung der im Sinne des Vertrags gebührenden Entgelte an die Ambulatoriumsärzte zu gewährleisten.