(1) Zugunsten der Fachärzte, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages abwickeln, überweist der Betrieb in der Regel monatlich, maximal aber trimestral, mit Modalitäten, die die Feststellung des Ausmaßes der überwiesenen Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, wobei insbesondere die Steuernummer und die persönliche ENPAM-Kennzahl anzugeben sind, an den vom E.N.P.A.M. verwalteten Sonderfonds für die Ambulatoriumsfachärzte gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, einen Beitrag von 22%, wovon 13% zu eigenen Lasten und 9% zu Lasten des einzelnen Facharztes gehen. Der Beitrag wird auf das tabellarische Entgelt (Stundenentgelt zusätzlich periodische Dienstalterserhöhung gemäß Artikel 28), auf die Mitarbeitsprämie (Artikel 34), auf das Zusatzentgelt (Artikel 29), auf die Entgelte für allfällige Verlängerungen der Dienstzeit (Artikel 14), auf die Entgelte für extra-moenia-Tätigkeit (Artikel 16), auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit (Artikel 30) und auf die Zweisprachigkeitszulage (Artikel 32) berechnet.
(2) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 7. Oktober 1989, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 24. Oktober 1989, Nr. 249 angewandt.
(3) Der Betrieb stellt dem Facharzt jährlich eine Erklärung mit Angabe der geleisteten Stunden, der Stunden der Verlängerung der Dienstzeit und der Stunden der "extra-moenia-Tätigkeit" aus.