Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Der Betrieb sorgt nach Anhören der unterzeichnenden Gewerkschaft dafür, daß die Fachärzte, die irgendwie in den direkt geführten Ambulatorien tätig sind, gegen die Schäden aus Berufsverantwortung gegen Dritte und gegen Unfälle auf Grund und anläßlich der Berufstätigkeit im Sinne dieses Vertrages versichert werden, und zwar einschließlich der allenfalls von den Fachärzten auf dem Weg zum und vom Dienstsitz nach Hause erlittenen Schäden, sofern der Dienst in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt wird, sowie der Unfälle anläßlich der Leistung der extra-moenia-Tätigkeit im Sinne von Artikel 16.Für die Erstattung der am Fahrzeug anläßlich der Dienstreisen erlittenen Schäden sind die für das Landespersonal im Außendienst geltenden diesbezüglichen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Versicherungspolizzen werden für folgende Höchstbeträge abgeschlossen:
(3) Die entsprechenden Polizzen werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Vertrages mitgeteilt.
(4) Die Ärzte, die im Sinne und gemäß der Art laut Artikel 31 als den jonisierenden Strahlen ausgesetzt festgestellt werden, werden obligatorisch vom Betrieb beim Arbeitsunfallinstitut INAIL versichert.