Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Die Gewerkschaftsbeiträge zu Lasten des Eingeschriebenen werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen auf Antrag der Gewerkschaft, versehen mit der Vollmacht des Eingeschriebenen und für den von der Gewerkschaft selbst beschlossenen Betrag, von den Betrieben einbehalten, bei denen der Arzt seine Berufstätigkeit ausübt, und monatlich auf das auf die Provinzialsektion der Gewerkschaft lautende Bankkontokorrent überweisen, wobei gleichzeitig das Verzeichnis der Ärzte zu übermitteln ist, denen die Gewerkschaftsbeiträge einbehalten wurden, und der Betrag der entsprechenden Beiträge.
(2) Die bereits zugunsten der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen in Kraft.
(3) Allfällige Änderungen der Beiträge und der Einhebungsmodalitäten werden den Betrieben von den zuständigen Organen der Gewerkschaft mitgeteilt.