Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Die derzeit bestehenden, gemäß Artikel 10 Absatz 7 des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. 6. 1997, Nr. 2834 erteilten freiberuflichen Aufträge werden bis zum letzten Tag des 6. Monats nach dem Tag des Inkrafttretens des abzuschließenden Landesvertrages für die Erteilung von freiberuflichen zeitbegrenzten Aufträgen an Fachärzte und Zahnärzte für die Abdeckung der fachärztlichen Tätigkeiten gemäß Legislativdekret Nr. 502/1992 in geltender Fassung verlängert.Den vorgenannten beauftragen Fachärzten steht die wirtschaftliche Behandlung gemäß diesem Vertrag und die juridische Behandlung gemäß vorhergehendem Vertrag, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. Juni 1997, Nr. 2834 zu.Ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages steht, im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft, die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 24 dieses Vertrages bis zum Ende des Auftrages, zu.