In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1643 vom 15.06.2009 und Beschluss Nr. 2250 vom 07.09.2009)

ANLAGE A

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bestimmungen versteht man:

1. unter “Richtlinien L.G. Nr. 4/97”,

die Richtlinien zur Anwendung des Landesgesetzes Nr. 4/97, in geltender Fassung, geltend für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Transporttätigkeiten;

2. unter “Richtlinien L.G. Nr. 15/72”,

die Richtlinien zur Anwendung des Landesgesetzes Nr. 15/72, Artikel 35-quinquies, in geltender Fassung;

3. unter „De minimis“- Förderungen,
die Förderungen von geringer Bedeutung gemäß Verordnung EG Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission. Kurz gefasst versteht man unter De minimis-Förderungen die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De minimis-Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochenen De minimis-Förderungen gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine De minimis-Förderung handelt.
De minimis-Förderungen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind;

4. unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“,

- bei großen Unternehmen, ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten definiert (GU C 244/2004, Seite. 2),

- bei KMU, ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 1 Nummer 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 (GU L 214/2008) definiert;

5. unter „Unternehmen in wirtschaftlicher Krise“,

ein Unternehmen, das eine Umstrukturierung der Schuldpositionen vornehmen muss und/oder ein Unternehmen, das einen Liquiditätsbedarf hat. Diese Unternehmen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- wesentlicher Rückgang des Umsatzes und/oder der Aufträge von mindestens 30% in den letzten 12 Monaten, bezogen auf die genehmigte Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Juli 2008;

- wesentlicher Rückgang des Bruttobetriebsergebnisses aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (GOP) von mindestens 40% in den letzten 12 Monaten, bezogen auf die genehmigte Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Juli 2008;

- Zunahme von mindestens 30% der Ausfälle, verursacht durch Zahlungsunfähigkeit der Kunden in den letzten 12 Monaten, bezogen auf die genehmigte Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Juli.2008;

- nachgewiesene Verschlechterung der Kreditzugangsbedingungen, die eine Rückforderung oder den Widerruf der bestehenden Kredite zur Folge hat;

zwecks Begutachtung des Zustandes „Unternehmen in wirtschaftlicher Krise  und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ können die Ämter Gutachten bei externen Experten einholen;

6. unter dem Begriff „Serviceplattform“,

die Plattform der Garantiegenossenschaften gemäß LG vom 16.11.2006, Nr. 12.

 

Artikel 2

Begüstigte

1. Begünstigte der Maßnahmen gemäß den vorliegenden Richtlinien sind die Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung, Autotransporte für Rechnung Dritter gemäß den “Richtlinien L.G. Nr. 4/97” und “Richtlinien L.G. Nr. 15/72” sowie jene gemäß Beschluss der Landesregierung vom 18.02.2008, Nr. 446. Unternehmen des Sektors Tourismus können die Maßnahmen gemäß Artikel 3 und 8 der vorliegender Richtlinien in Anspruch nehmen.

 

Artikel 3

Vorübergehende Beihilfen von begrenztem Ausmaß

1. Die Beihilfen gemäß den vorliegenden Richtlinien und die „De minimis-Förderungen“ können als vorübergehende Beihilfen von begrenztem Ausmaß im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 12.12.2008 (2009/C 16/01) gewährt werden.

2. Die Beihilfen können für einen Höchstbetrag in Höhe von 500.000 Euro gewährt werden, von dem etwaige „Deminimis“- Förderungen abzuziehen sind, die demselben Unternehmen ab dem 1. Jänner 2008 gewährt worden sind.

3. Zu den Beihilfen gemäß vorliegendem Artikel können nur jene Unternehmen zugelassen werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in „Schwierigkeiten  befanden bzw. eventuell erst danach „in Schwierigkeiten  geraten sind.

4. Die begünstigten Unternehmen müssen eine entsprechende Erklärung abgeben, aus welcher etwaige weitere vorübergehende Beihilfen von begrenztem Ausmaß sowie „Deminimis“- Förderungen, welche nach dem 1. Jänner gewährt wurden, hervorgehen.

5. Die Beihilfen gemäß vorliegendem Artikel können für dieselben zulässigen Ausgaben nicht mit „De minimis“- Förderungen kumuliert werden.

6. Die in den vorliegenden Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87, Absatz 1 des EG-Vertrages und mit „Deminimis“- Förderungen kumuliert werden, sofern die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilferegelung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.

7. Die Beihilfen gemäß vorliegendem Artikel können bis 31. Dezember 2010 gewährt werden.

 

Artikel 4

Ausmaß der Förderung bei materiellen Investitionen

Das Ausmaß der Beihilfen gemäß den “Richtlinien L.G. Nr. 4/97” wird wie folgt abgeändert:

 

Settore - Sektor

Misura base

Regelfördersatz

Misura massima

Höchstausmaß

Artigianato, industria, commercio, servizi (piccole imprese) - Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung (Kleinunternehmen)

dal 13% al 17%


dal 23% al 27%

Artigianato, industria, commercio, servizi (medie imprese) - Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung (mittlere Unternehmen)

dal 7,5% all’8,5%


dal 15% al 16%

Autotrasporto per conto terzi – Autotransporte für Rechnung Dritter (Kleinunternehmen)

dal 15% al 19%*

-

Autotrasporto per conto terzi – Autotransporte für Rechnung Dritter (mittlere Unternehmen)

dal 7,5% all’8,5%*

-


* per il settore autotrasporto per conto terzi non sono previste maggiorazioni/für den Sektor Autotransporte für Rechnung Dritter sind keine Zuschläge vorgesehen
 

Artikel 5

Ausmaß der Förderung bei Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen

1. Im Falle von allgemeinen Aus- und Weiterbildungsinitiativen gemäß den „Richtlinien L.G. Nr. 4/97“:

- welche von „Unternehmen in Schwierigkeiten  veranlasst werden,

- welche von „Unternehmen in wirtschaftlicher Krise  veranlasst werden,

- die spezifische Themen im Hinblick auf die Überbrückung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krisensituation zum Ziel haben;

- zugunsten des im Jahr 2009 eingestellten bzw. einzustellenden Personals,

- zugunsten von Personal, welches sich in der Lohnausgleichskasse befindet,

das Ausmaß der Beihilfe ist auf 70% als vorübergehende Beihilfen von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehenden Artikel 3 erhöht.

2. Im Falle von Beratungsmaßnahmen zu spezifischen Krisenthemen zur Überbrückung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krisensituation ist das Ausmaß der Beihilfe auf 70% als vorübergehende Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehendem Artikel 3 erhöht.

 

Artikel 6

Ausmaß der Förderung bei Vorhaben zur Internationalisierung

1. Im Falle von Vorhaben gemäß Punkt 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 des Artikels 46 der „Richtlinien L.G. Nr. 4/97  ist das Ausmaß der Beihilfe auf 70% als vorübergehende Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehendem Artikel 3 erhöht.

 

Artikel 7

Gewährung von Darlehen

1. Zur Erhaltung der Arbeitsplätze können begünstigte Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, für die Übernahme von „Unternehmen in Schwierigkeiten  oder „Unternehmen in wirtschaftlicher Krise  gewährt werden.

Das begünstigte Unternehmen muss eine gesunde und positive Ertrags-, Finanz- und Kapitalstruktur nachweisen können, wie vom konventionierten Kreditinstitut bestätigt. Das Darlehen, als vorübergehende Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehendem Artikel 3, kann maximal 50% der Nettoübernahmekosten decken und kann für eine Gesamtsumme von maximal 1 Mio. Euro, für die Dauer von maximal 10 Jahren, inbegriffen höchstens 2 Jahre Voramortisierungszeit, und zu einem Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) von maximal 20% gewährt werden.

Das begünstigte Unternehmen muss sich verpflichten, die Belegschaft des zu übernehmenden Unternehmens vollständig und für den gesamten Amortisierungszeitraum des Darlehens zu halten, andernfalls wird die Finanzierung im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, widerrufen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist, im Falle von freiwilligen Kündigungen vonseiten der Beschäftigten und wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt, auf den Widerruf der Förderung verzichten.

2. An „Unternehmen“, welche nach dem 1. Juli 2008 in „Schwierigkeiten  oder „in wirtschaftlicher Krise  geraten sind, können begünstigte Umschuldungsdarlehen zur wirtschaftlichen und finanziellen Sanierung des Unternehmens, im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, gewährt werden. Das Darlehen, als vorübergehende Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehendem Artikel 3, kann für eine Gesamtsumme von maximal 1 Mio. Euro, für die Dauer von maximal 10 Jahren, inbegriffen höchstens 2 Jahre Voramortisierungszeit, und zu einem Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) von maximal 20%% gewährt werden.

Das begünstigte Unternehmen muss die ordnungsgemäße Zahlung der Schulden gegenüber Staatskasse, NISF, INAIL, Bauarbeiterkasse und andere nachweisen.

 

Artikel 8

Unterbrechung der Rückzahlung von Finanzierungen

1. An Unternehmen „in Schwierigkeiten  oder „in wirtschaftlicher Krise  können Unterbrechungen bis zu 12 Monaten für die Rückzahlung der Kapitalraten von geförderten Darlehen oder Leasingfinanzierungen, genehmigt im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, und 10. Dezember 1992, Nr. 44, gewährt werden. Die Unterbrechung kann sich im Falle von Darlehen auf zwei Semesterraten und im Falle von Leasingfinanzierungen auf 12 Monatsraten beziehen, die bis zum 31.12.2010 fällig sind, und hat eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Darlehens bzw.. der Leasingfinanzierung zur Folge. Die Beihilfe, die dem verspäteten Eingang des Kapitalanteiles des Landes entspricht, wird als vorübergehende Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß vorhergehendem Artikel 3 angerechnet. Voraussetzung für die Gewährung der Unterbrechung ist das positive Gutachten des Kreditinstitutes bzw. der Leasinggesellschaft, mit dem der Darlehens- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde.

 

Artikel 9

Anwendungsbereich und Wirksamkeit

1. Die Maßnahmen gemäß den vorhergehenden Artikeln 4, 5 und 6 gelten für alle aufliegenden und neu einzureichenden Anträge, deren Investitionsprogramm im Jahr 2009 zum Teil oder zur Gänze realisiert werden. Jener Teil, der nicht im Laufe des Jahres 2009 realisiert wird, wird in dem Ausmaß gefördert, wie in den „Richtlinien L.G. Nr. 4/97  vorgesehen. Das Ausstellungsdatum der Ausgabenunterlagen ist ausschlaggebend für die Anlastung auf das Jahr 2009.

2. Die Beihilfen gemäß den vorhergehenden Artikeln 7 und 8 können bis 31. Dezember 2009 gewährt werden.

3. Die Anträge für Maßnahmen gemäß vorhergehendem Artikel 7 werden zeitlich vorrangig bearbeitet.

4. Für Inhalte, die hier nicht eigens vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der „Richtlinien L.G. Nr. 4/97, „Richtlinien L.G. Nr. 15/72”, Artikel 35-quinquies, sowie jene, genehmigt mit eigenem Beschluss Nr. 446 vom 18.02.2008.

 

Artikel 10

Garantiegenossenschaften

1. In Anwendung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 882 vom 23.03.2009 können Sonderbeiträge an die Garantiegenossenschaften zur Aufstockung des Ausfallfonds gewährt werden:

 

Confidi

1.600.000,00 Euro

Garantiegenossenschaft für Handwerker

500.000,00 Euro

Terfidi

500.000,00 Euro

Fidimpresa

500.000,00 Euro


2. Die Gewährung der Beiträge setzt die Mitgliedschaft bei der „Serviceplattform“, voraus.
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