(1) Der Betrieb kann nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 10 die Reduzierung und die Auflassung der Dienststunden eines Facharztes im Falle eines andauernden Rückgangs der Anzahl der Leistungen, dokumentiert durch die Anzahl der Vormerkungen und die im Laufe eines Jahres erhobenen Statistiken, verfügen. Der Betrieb führt die Maßnahme nicht durch, falls der ständige Rückgang der Leistungen nicht vom Verhalten des Facharztes abhängt. In diesem Fall trifft der Betrieb die Maßnahmen der Mobilität gemäß vorhergehendem Artikel.
(2) Die allfällige Maßnahme der Reduzierung oder des Widerrufs, die vom Betrieb nach Gutachten des Beirats gemäß Artikel 10 und nach Anhören des Interessierten zu ergreifen ist, wird auf jeden Fall nicht vor Ablauf von 45 Tagen nach der Mitteilung wirksam.
(3) Gegen die Maßnahmen der Reduzierung oder der Auflassung der Dienststunden und/oder des Widerrufs des Auftrags kann der Interessierte Einspruch an den gesetzlichen Vertreter des Betriebs innerhalb der Verfallsfrist von 15 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung erheben.
(4) Der Einspruch hat suspendierende Wirkung der Maßnahme.
(5) Der gesetzliche Vertreter des Betriebs entscheidet über den Einspruch nach Anhören des Interessierten und nach Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 10, welches innerhalb von 30 Tagen nach Antrag zu erteilen ist.
(6) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 erachtet, daß es sich um Gründe disziplinarischer Art handelt, kann er vorschlagen, daß der Fall an das Schiedsgericht gemäß Artikel 12 für die entsprechenden Maßnahmen überwiesen wird.