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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beträgen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen

1. Beitragsbegünstigte

1.1. Die von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge können sowohl an die Jägervereinigung, welche mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne von Absatz 1 desselben Artikels beauftragt ist, als auch an deren periphere Strukturen gewährt werden.

2. Unterlagen

2.1. Für die Gewährung der Beiträge ist die Vorlage eines auf Stempelpapier verfassten eigenen Gesuches notwendig, das die Erklärung, keine andere Begünstigungen jeglicher Art für dieselben Zwecke bei anderen Körperschaften erhalten oder beantragt zu haben, enthält.

2.2. Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches sich auf die Koordinierung der Verwaltung sämtlicher Reviere kraft Gesetzes, auf den Erlass der Hegerichtlinien für die jagdbaren Wildarten sowie auf die landesweite Abschussplanung und Überwachung bezieht, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

  1. ein Bericht über die im vorhergehenden Jahr durchgeführte Tätigkeit zusammen mit Angabe der in den einzelnen Bereichen tatsächlich durchgeführten Ausgaben,
  2. ein Bericht über die Tätigkeiten, welche im Bezugsjahr geplant sind, zusammen mit dem entsprechenden Ausgabenvoranschlag.

2.3. Wenn der Gegenstand des Beitragsgesuches Wildbewirtschaftungsmaßnahmen oder eine jagdkulturelle Tätigkeit auf Bezirks- oder Revierebene darstellt, ist dem entsprechenden Antrag eine detaillierte Beschreibung des geplanten Vorhabens mit Angabe der voraussichtlichen Ausgabe beizulegen.

2.4. Wenn sich der Gegenstand des Beitragsgesuches auf Investitionen bezieht, muss dem entsprechenden Gesuch eine technische Beschreibung des geplanten Bauvorhabens oder der vorgeschlagenen Ankäufe, eine Skizze der entsprechenden Struktur und ein genauer Kostenvoranschlag der dafür vorgesehenen Ausgaben beigelegt werden.

3. Termin für das Einreichen des Gesuches

3.1. Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 2 angeführten Unterlagen innerhalb 31. März des Bezugsjahres vorgelegt werden.

4. Bearbeitung des Gesuches

4.1. Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim für die Jagd zuständigen Landesamt eingereicht werden.

4.2. Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes schriftlich die Einreichung der fehlenden Unterlagen oder Angaben an, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.

4.3. Das für die Jagd zuständige Landesamt überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit auch in Bezug auf die vom Antragsteller im Vorjahr ausgeführten Tätigkeiten.

5. Zugelassene Ausgaben

5.1. Was die Koordinierung der Verwaltung sämtlicher Reviere kraft Gesetzes betrifft, sind für die Gewährung von Zuschüssen folgende laufende Ausgaben zugelassen:

a) Miete von Büro- und Lehrräumen für die zentrale sowie peripheren Dienststellen, einschließlich Ausgaben für Strom, Wasser- und Abwassergebühren, Heizung, Müllabfuhr und Gebäudeversicherung,

b) Besoldung der bei der Jägervereinigung im Dienst befindlichen hauptberuflichen Jagdaufseher,

c) Besoldung des bei der Jägervereinigung im Dienst befindlichen Verwaltungspersonals,

d) Koordinierung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes, einschließlich Ausgaben für die Herausgabe einer periodischen Informationsschrift,

e) Bezahlung der Sitzungsgelder und Rückvergütung der Fahrtspesen zu Gunsten der Mitglieder jener Kommissionen, die vom Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, von der entsprechenden Durchführungsverordnung oder in den gemäß Artikel 24 des eben genannten Landesgesetzes Nr. 14/1987 erlassenen Richtlinien vorgesehen sind,

f) Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen, der jährlichen Revierleiterversammlung sowie der periodischen Landeshubertusfeier,

g) Aus- und Weiterbildung der hauptberuflichen Jagdaufseher, welche mit dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu vereinbaren sind, und der Jagdhornbläser,

h) Mithilfe bei der Durchführung der von der Landesverwaltung organisierten Wildstands-erhebungen und Hegemaßnahmen,

i) Aufstockung des Garantiefonds im Sinne von Artikel 36-bis Absatz 3 des Landesjagdgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, sowie

j) Errichtung von Informationsständen bei Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen im Allgemeinen.

5.2. Was die Investitionen betrifft, sind für die Gewährung von Beiträgen folgende Ausgaben zugelassen:

a) Bau, Ankauf und Umbau von Büro- und Lehrräumen für die zentrale sowie peripheren Dienststellen,

b) Bau oder Kauf von Kühl- und Gefrieranlagen für Wildbret sowie für Einrichtungen zur Bearbeitung der Wildkörper,

c) Kauf von Jagdhörnern und entsprechendem Zubehör.

5.3. Die Beiträge laut Punkt 5.2 Buchstaben b) und c) können auch den peripheren Strukturen auf Bezirks- und Revierebene gewährt werden.

6. Allgemeine Kriterien

6.1. Die Jägervereinigung und deren peripheren Strukturen müssen sich bei der Durchführung der im Sinne der vorliegenden Kriterien zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben an eventuelle Vorschriften oder Richtlinien halten, welche in der Maßnahme zur Beitragsagewährung enthalten sind oder später vom für die Jagd zuständigen Landesamt erteilt werden.

7. Ausmaß des Beitrages

7.1. Die Beiträge gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, betragen 70% der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben. Falls aber im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Gewährung der Beiträge im obigen Ausmaß besteht, wird die Höhe der Beiträge verhältnismäßig vermindert. Der einzelne Beitrag für den Bau oder den Kauf von Kühl- und Gefrieranlagen für Wildbret sowie für die erforderlichen Einrichtungen zur Bearbeitung der Wildkörper darf jedenfalls den Höchstbetrag von 20.000,00 € nicht überschreiten.

7.2. Pro Finanzjahr dürfen die Beiträge für die laufenden Ausgaben gemäß Punkt 7.1 jedenfalls nicht das Ausmaß von 80 Prozent der Bereitstellungen auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.

7.3. Falls der dem Fischereibereich und den Pflegezentren der heimischen Vogelwelt vorbehaltene Anteil nicht völlig ausgeschöpft wird, kann diese zusätzlich verfügbare Geldsumme auf dem entsprechenden Kapitel des Gebarungsplans des betreffenden Finanzjahres als Zuschuss an die Jägervereinigung vergeben werden, wobei aber das Ausmaß des Beitrages nicht die Höchstgrenze von 70% der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe überschreiten darf.

8. Vorschüsse

8.1. Die Jägervereinigung kann sowohl beim Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.

8.2. Die Flüssigmachung der gewährten Beiträge sowie des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, erfolgt in einmaliger Zahlung nach Vorlage der Ausgabendokumentation durch die Begünstigten und nach Überprüfung von deren Ordnungsmäßigkeit durch das für die Jagd zuständige Landesamt.

9. Widerruf

9.1. Die den Begünstigten im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17 Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, gewährten Beiträge werden vollständig oder teilweise widerrufen, falls dieselben:

andere Ausgaben durchführen als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist,

für dieselbe Ausgabe andere Beiträge erhalten haben.

10. Übergangs- und Endbestimmungen

10.1. Für die im Fünfjahreszeitraum vor dem 31. Dezember 2012 getätigten Investitionen für Bauvorhaben laut Punkt 5.2 Buchstabe a) können Beiträge auch dann gewährt werden, wenn die entsprechenden Ausgaben bereits vor der Gesuchseinreichung getätigt worden sind.

10.2. Sofern nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt, finden die im Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Vorschriften Anwendung.

 

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