Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, am theoretischen Unterricht, am Praktikum und an allen anderen Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Für etwaige Abwesenheit muß der Kursteilnehmer sofort eine schriftlich begründete Entschuldigung einreichen; bei Krankheit muß er dem Leitungsgremium ein ärztliches Zeugnis übermitteln.
(3) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.