Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Bleibt ein Kandidat der Diplomprüfung unentschuldigt fern, so wird die Bewertung "ungenügend wegen Nichterscheinens zur Prüfung" abgegeben. Der Kandidat kann jedoch zur Wiederholungsprüfung laut Artikel 17, Absätze 4 und 5 antreten. Wird die Abwesenheit hingegen ausreichend begründet, so entscheidet das Leitungsgremium, ob die Diplomprüfung neu oder als Wiederholungsprüfung angesetzt wird.