III.1.1. Jegliche Art der Übertragung von Milchquoten ist, zum Schutz des geschlossenen Hofes, wie vom Landesgesetz Nr. 17, vom 28. November 2001 geregelt, nur in Verbindung mit bewirtschafteter Futterfläche gestattet und darf nicht die Grenze von 16.000 kg Milchquoten pro Hektar überschreiten. Überschreitet der Abtretende diese Grenze, muss vor dem Datum der Übertragung die Differenz zur zugelassenen Menge an die Landesreserve abgetreten werden.
III.1.2. Bei der Übertragung im Sinne von Paragraf III.1.1. muss die Futterproduktion der zusammen mit den Milchquoten übertragenen Fläche auf jeden Fall in direktem Zusammenhang mit der Milchproduktion stehen.
III.2. Die in Punkt III.1.1. festgelegte Grenze wird, bei Übernahme des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich des Wirtschaftsgebäudes, bis zum vierten Verwandtschaftsgrad nicht angewandt.
III.3. Bei Quotenzukauf oder Quotenpacht von außerhalb des Landes darf die Grenze von 16.000 kg Quote pro ha bewirtschafteter Futterfläche nicht überschritten werden.
III.4. Auf keinen Fall aber darf die vom staatlichen Gesetz vorgesehene Grenze von 30.000 kg Quote pro ha bewirtschafteter Futterfläche überschritten werden.
III.5. Die Übertragung von Teilen von Milchquoten ist nur proportional zur jeweils betroffenen bewirtschafteten Futterfläche gestattet.