Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Die Betriebe sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ambulatoriumsfacharztes zu ergreifen; sie sind außerdem verpflichtet, alle diesbezüglich geltenden Gesetze anzuwenden.
(2) Die diesen Vertrag unterzeichnende Gewerkschaft hat Verhandlungsgewalt über die Probleme am Arbeitsplatz und Kontrollgewalt über die Anwendung jeder in diesem Sinne nützlichen Gesetzesbestimmung.