Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Ausbildung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten umfaßt insgesamt wenigstens 3.590 Unterrichtsstunden, und zwar 1.610 Stunden für den theoretischen Unterricht und 1.980 Stunden für das Praktikum; der Kurs dauert insgesamt drei Jahre.