(1) Das gesamte Gebiet der Provinz Bozen, ausgenommen die Gemeinden Bozen, Meran, Brixen und Bruneck, wird als beschwerliches oder als sehr beschwerliches Gebiet erklärt.
Die Gemeinden des Talbodens des Etschtales (von Meran bis Salurn), des Eisacktales (von Sterzing bis Bozen), des Vinschgaues (von Schlanders bis Meran) und des Pustertales (von Innichen bis Brixen) sind zum beschwerlichen Gebiet und die Gemeinden des restlichen Gebietes zum sehr beschwerlichen Gebiet erklärt.
(2) Der Ambulatoriumsfacharzt erhält für jede in einem Ambulatorium einer Gemeinde, die sich in einem als beschwerliches Gebiet erklärten Landesgebiet befindet, geleistete Dienststunde und Fahrtstunde von und zum Sitz des zuständigen Betriebes, eine Zulage von Lire 12.500, welche ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages mit Lire 13.750 festgesetzt wird, bzw. eine Zulage von Lire 25.000 falls sich das Ambulatorium in einer Gemeinde des als sehr beschwerliches Gebiet erklärten Landesgebietes befindet.
(3) Diese Zulage steht auch für die in Artikel 14 Punkt 13 vorgesehenen Verlängerungen der Dienstzeiten zu, sofern diese zusätzlichen Dienststunden vom Sonderbetrieb ermächtigt worden sind.
(4) Die Zulagen für beschwerliche und sehr beschwerliche Gebiete wirken sich nicht auf den im Artikel 15, 3. Absatz, des geltenden Vertrages vorgesehenen Betrag aus und wird nicht für die Berechnung der Mitarbeitsprämie, der Abfertigung und der Teuerungszulage herangezogen.
Ab 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages mit Beschluß der Landesregierung, steht die Zulage nicht zu, falls sich der Wohnsitz und der Dienstsitz des Facharztes in derselben Gemeinde befinden.
(5) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises, für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.