(1) Der Auftrag für die Ambulatoriumstätigkeit darf, zusammen mit anderen erlaubten, auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten, das Ausmaß von wöchentlich 38 Stunden nicht überschreiten und kann an mehreren Dienststellen und/oder Betrieben des Landesgesundheitsdienstes abgewickelt werden.
(2) Auch hinsichtlich der Anwendung der die Höchstarbeitszeit regelnden Bestimmungen führt und hält der Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 ein eigenes Verzeichnis am laufenden; in demselben werden die Namen sämtlicher Fachärzte, die Dienstzeiten, das Dienstalter und die Modalitäten der Abwicklung des Ambulatoriumsauftrags registriert.
(3) Die Betriebe informieren innerhalb von zehn Tagen den Gebietsbeirat gemäß Artikel 10 über jegliche Änderung der Sanitätsdienststelle, welcher der Facharzt zugeteilt ist, der Anzahl der Dienststunden, der Modalitäten der Abwicklung der Dienstzeit und die Erteilung neuer Aufträge, wobei immer die Laufzeit anzugeben ist. Der Gebietsbeirat informiert weiters die Ärzte- und Zahnärztekammer über den Beginn und das Ende des Vertragsverhältnisses eines jeden Facharztes.
(4) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 irreguläre Situationen feststellen sollte, hat er die Pflicht, die interessierten Betriebe darüber zu informieren, damit dieselben nach Anhören des Facharztes die Gesamtdienstzeit für die Ambulatoriumstätigkeit auf das vorgesehene Höchstausmaß reduzieren.
(5) Falls der Beirat gemäß Artikel 10 Situationen feststellen sollte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind den interessierten Betrieben geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beachtung dieses Abkommens zu gewährleisten.