Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Der Hauptsitz einer Öffentlichen Bibliothek befindet sich in der Regel im Hauptort der jeweiligen Gemeinde bzw. des entsprechenden Einzugsgebietes. Bei der Festlegung des Hauptsitzes sind aber auch die räumlichen und personellen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
(2) Als Zweigstellen von Öffentlichen Bibliotheken im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes sind standortgebundene Außenstellen zu betrachten, die an mindestens drei Tagen in der Woche für die Allgemeinheit geöffnet sind, neben dem Ausleihdienst auch Veranstaltungen zur Leseförderung durchführen und alle Grundmerkmale einer Öffentlichen Bibliothek aufweisen.
(3) Als Leihstellen von Öffentlichen Bibliotheken im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes sind Bibliothekseinrichtungen zu betrachten, die nur ein- oder zweimal wöchentlich allgemein zugänglich sind und deren Dienst sich im wesentlichen auf das Ausleihen von Büchern/Medien beschränkt. Sie erfüllen insbesondere die Lesebedürfnisse der nicht mobilen Bevölkerung durch allfällige Eigenbestände und durch Wechselbestände aus größeren Bibliotheken.