(1) Der Betrieb ermächtigt, für gerechtfertigte und dokumentierte Studiengründe oder nachgewiesener Notwendigkeit nichtbezahlte Abwesenheiten, wobei dem Facharzt der Auftrag für die Höchstdauer von 24 Monaten in einem Fünfjahreszeitraum beibehalten wird, vorausgesetzt, daß dies die Betriebserfordernisse erlauben.
(2) Dem Facharzt gebührt für die gesamte Dauer der Abwesenheit keinerlei Entgelt.
(3) Im Falle eines Wahlmandats gebührt dem Facharzt auf Antrag die für die einzelnen Situationen von den geltenden Gesetzen diesbezüglich für das bedienstete Personal vorgesehene Behandlung.
(4) Die Abwesenheiten für die vom Absatz 3 vorgesehenen Fälle werden als Dienstalter nur für die Wirkungen gemäß Artikel 9 berechnet.
(5) Vorbehaltlich der Fälle unaufschiebbarer Dringlichkeit muß der Arzt den Antrag für die Gewährung der Abwesenheit gemäß diesem Artikel wenigstens fünfzehn Tage vorher einreichen.
(6) Für sämtliche im Sinne dieses Vertrags bei mehreren Dienststellen und/oder Betrieben abgewickelte Aufträge muß die nicht entlohnte Abwesenheit gleichzeitig genossen werden, außer in Ausnahmefällen, die von Fall zu Fall ermächtigt werden müssen.