(1) Bei der abschließenden Verhandlung stellt die Schlichtungsstelle den Parteien nach der mündlichen Erläuterung des Falles, der Gegenstand des Verfahrens ist, ihre schriftliche Schlichtungsempfehlung zur Diskussion.
(2) Aus der Schlichtungsempfehlung laut Absatz 1 gehen das Vorhandensein einer ärztlichen Haftung, der Umfang des verursachten biologischen Schadens, die eventuell erlittene Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Patienten bzw. der Patientin sowie der als Folge der gesundheitlichen Behandlung eventuell erlittene immaterielle und existenzielle Schaden hervor.
(3) Auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung der vom Patienten bzw. der Patientin vorgelegten Unterlagen formuliert die Schlichtungsstelle ferner eine Schlichtungsempfehlung hinsichtlich der vermögensrechtlichen Schäden, die von der rechtsgutverletzenden Tat herrühren.
(4) Die Parteien sind frei, den Inhalt der Schlichtungsempfehlung einvernehmlich abzuändern. Stimmen die Parteien der von der Schlichtungsstelle formulierten Empfehlung zu, so unterschreiben sie diese in der Verhandlung.
(5) Wird die Schlichtungsempfehlung von den Parteien unterschrieben, so hat sie im Sinne von Artikel 1965 des Zivilgesetzbuches den Wert eines außergerichtlichen Vergleiches.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage 12)
Anlage 23)
Die Anlage 1 wurde zunächst mit Dekret des zuständigen Landesrates vom 16. April 2008, Nr. 200/23.0 und dann durch das Dekret der zuständigen Landesrätin vom 25. November 2014, Nr. 403/23.0, so ersetzt.
Die Anlage 2 wurde zunächst mit Dekret des zuständigen Landesrates vom 16. April 2008, Nr. 200/23.0 und dann durch das Dekret der zuständigen Landesrätin vom 25. November 2014, Nr. 403/23.0, so ersetzt.