Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Diplomprüfung ist die Abschlußprüfung des Kurses für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und besteht aus der Besprechung eines Praktikumsfalles, über den der Kursteilnehmer vorher eine Arbeit geschrieben hat. Sie ist somit nicht in Teilprüfungen gegliedert und wird mit einer einzigen Beurteilung bewertet, und zwar laut Artikel 16, Absatz 4.
(2) Zur Diplomprüfung wird jeder Kursteilnehmer zugelassen, der die Zwischenprüfung bestanden und die festgelegte Mindestzahl der Praktikumsstunden erreicht hat.
(3) Die Diplomprüfung wird vor einer eigenen Kommission laut Artikel 18 abgelegt. Der Prüfungstermin wird vom Leitungsgremium anberaumt, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Kursteilnehmer einen angemessenen Zeitraum zur Vorbereitung haben.
(4) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung mit "ungenügend" bewertet, so muß der Betroffene den gesamten Kurs wiederholen.
(5) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten angesetzt werden. Den genauen Termin bestimmt das Leitungsgremium.