Kundgemacht im A.Bl. vom 16. April 1996, Nr. 18.
(1) Eine fachgerechte Verwaltung der Öffentlichen Bibliotheken ist zu gewährleisten durch
(2) Die Öffentlichen Bibliotheken systematisieren ihre Medienbestände entweder gemäß der Einheitssystematik für Südtiroler Bibliotheken oder gemäß der Dezimalklassifikation von Dewey. Die Katalogisierung soll entweder gemäß den Regeln für die alphabetische Katalogisierung für öffentliche Bibliotheken (RAK-ÖB) oder gemäß den italienischen Regeln für die Katalogisierung nach Autoren (RICA/ISBD) erfolgen. In zweisprachigen Bibliotheken können nach Bedarf jeweils beide Systeme angewandt werden.
(3) Größere und mittlere Bibliotheken - in erster Linie Hauptsitze und Zweigstellen - sollen über eine DV-Ausstattung verfügen, um die Verwaltung der Bibliothek rationeller und wirksamer gestalten zu können, sowie um die Vernetzung zwischen den Bibliotheken und die Nutzung der Dienste von bibliothekarischen Facheinrichtungen zu ermöglichen.
(4) Größere Öffentliche Bibliotheken sollen so ausgestattet sein, daß sie auch aus Datenbanken DV-gestützte Fachinformation vermitteln können.