(1) Sämtlichen Ambulatoriumsärzten, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags für die Betriebe mit einem regulären Auftrag auf unbestimmte Zeit abwickeln, gebührt bei Beendigung des Berufsverhältnisses nach einem Dienstjahr eine Prämie im Ausmaß eines Monatsentgelts für jedes geleistete Dienstjahr auf der Basis des im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 des vorhergehenden Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzen, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23. Juni 1997, Nr. 2834, ausgenommen die Zeiträume, für welche die Prämie bereits ausgezahlt wurde.
(2) Für die Bruchteile eines Jahres wird die Prämie in Zwölftel in bezug auf die Anzahl der Monate berechnet, in denen Dienst geleistet wurde; diesbezüglich wird der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet und Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.
(3) Jedes Monatsentgelt wird auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags geltenden Tabelle berechnet und zwar im Verhältnis zu den in jedem Dienstjahr vom Arzt geleisteten tatsächlichen Stunden Ambulatoriumstätigkeit.
(4) Demzufolge kann jedes Monatsentgelt der Prämie in Zwölftel aufgeteilt werden; der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen wird als voller Monat berechnet, Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.
(5) Falls sich also im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen der wöchentlichen Dienstzeit ergeben haben sollten, ist die Prämie für jedes Dienstjahr auf der Grundlage der in den verschiedenen Zeitabschnitten des Sonnenjahres befolgten tatsächlichen Dienststunden zu berechnen.
(6) Die Prämie wird auf das Stundenentgelt, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 auf die Mitarbeitszulage und auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit berechnet.
(7) Die Prämie wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt.
(8) Die Entrichtung der Abfertigung ist von den Betrieben auf der Grundlage der im Anhang E des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 884/1984 vorgesehenen Kriterien durchzuführen; der Anhang E wird hier voll und ganz als übernommen betrachtet.