(1) Die örtlichen öffentlichen Bibliotheken, die Mittelpunktbibliotheken und die Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften nehmen als allgemein zugängliche Bibliotheken grundlegende kulturelle und soziale Funktionen auf örtlicher und überörtlicher Ebene wahr. Sie werden im folgenden kurz als Öffentliche Bibliotheken bezeichnet.
(2) Die Öffentlichen Bibliotheken stellen als Informations-, Bildungs- und Kultureinrichtungen allen Bevölkerungsgruppen Bücher, Zeitschriften, audiovisuelle Medien sowie andere Informationsträger bereit, beraten die Benutzer und fördern kulturelle Veranstaltungen. Sie tragen so zur allgemeinen Orientierung und freien Meinungsbildung bei, fördern die Aus- und Weiterbildung, unterstützen die Berufsarbeit, bieten Möglichkeiten für Begegnung und Kommunikation und für eine kreative Gestaltung der Freizeit an, tragen zur sozialen Integration bei und fördern das Lesen sowie eine kritische Nutzung der Bücher und anderer Medien, in der Folge meist als Medien bezeichnet.
(3) Die Bibliotheken in kleineren Gemeinden üben die in Absatz 2 genannten Funktionen in Zusammenarbeit mit leistungsfähigeren Bibliotheken im Umkreis aus. Die Zweigstellen und Leihstellen von Öffentlichen Bibliotheken, die fallweise aufgrund der Siedlungsgegebenheiten errichtet und geführt werden, erfüllen Teilfunktionen einer Öffentlichen Bibliothek.
(4) Die Bereitstellung von Büchern und anderen Medien kann auch durch mobile Bibliotheksdienste erfolgen.
(5) In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern zieht das Land im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes diejenigen Bibliotheksinitiativen vor, die in struktureller und funktioneller Hinsicht jeweils die besten Garantien für einen leistungsfähigen Dienst bieten.