(1) Die Schlichtungsstelle bleibt untätig:
(2) Die Schlichtungsstelle archiviert den Antrag, falls sie im Laufe des Verfahrens erfährt, dass einer der Fälle laut Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) vorliegt.
(3) Die Schlichtungsstelle erklärt von Amts wegen die Unzulässigkeit des Antrags, wenn offensichtlich ist, dass der mutmaßliche Gesundheitsschaden nicht auf eine falsche Diagnose oder einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist oder als Folge unsachgemäßer oder fehlender Aufklärung betrachtet werden kann. Die Schlichtungsstelle archiviert in diesem Fall den Antrag und teilt dies den Parteien mit.