1. Die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Daten sind für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen der Durchführung von Artikel 1 verbunden ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2-sexies, Absätze l), m) und aa) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, verarbeitet.
1. Die in Absatz 1 genannten Daten können zur Erfüllung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit der amtlichen Einholung und der Feststellung der Angaben gemäß Artikel 5, Absätze 4 und 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 und nachfolgenden Änderungen, übermittelt werden.
2. Die Daten des Antrages werden 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens skartiert. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt auf lokalen und auf Cloud-Servern der SIAG - Südtiroler Informatik AG.
3. Die Verwaltungen, die über telematisch zugängliche Datenbanken verfügen, setzen geeignete technische Lösungen ein, um die Integrität, die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Zugänglichkeit der Daten sowie die betriebliche Kontinuität der Systeme und Infrastrukturen zu schützen, und zwar unter Einhaltung der technischen Vorschriften für die digitale Verwaltung und den Schutz personenbezogener Daten.