1. In Anwendung dieser Richtlinien ist die Pflichtquote die Anzahl der Personen mit Behinderungen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber gemäß Gesetz Nr. 68/1999 anstellen muss.
2. Eine „unerfüllte Pflichtquote“ liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aus der letzten Personalstandmeldung laut Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 68/1999 hervorgeht, dass noch eine oder mehrere Personen mit Behinderungen angestellt werden müssen.
3. Eine „unerfüllte Pflichtquote“ bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, liegt vor, wenn im Jahr vor der Antragstellung aus einer Personalstandmeldung laut Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 68/1999 hervorgeht, dass noch eine oder mehrere Personen mit Behinderungen angestellt werden müssen.