1. Der Arbeitsvertrag muss eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche vorsehen.
2. Der Arbeitsvertrag im Falle von Sozialgenossenschaften, die laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, Tätigkeiten für die Arbeitseingliederung benachteiligter Menschen durchführen, muss eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit von mindestens 12 Stunden pro Woche vorsehen.