1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine Saisonarbeitskraft beschäftigen, können die Anstellungsprämie und die Stabilitätsprämie beantragen, wenn die Summe der Arbeitsperioden laut einzelnen Saisonarbeitsverträgen der betreffenden Person mindestens 180 Tage ab Erstanstellung beträgt. Die 180 Tage müssen innerhalb von zwei Jahren ab Erstanstellung anreifen.
2. Der Antrag für die Anstellungsprämie muss innerhalb der ersten möglichen Frist für die Antragstellung erfolgen.
3. Die Stabilitätsprämie wird gewährt, wenn die Summe der einzelnen saisonalen Arbeitsperioden der betreffenden Person im Kalenderjahr vor der Antragstellung mindestens 180 Tage ab Erstanstellung betrug.