(1) Die Beurteilung der Betriebstauglichkeit und der Erfüllung der Voraussetzungen für die Sicherheit der Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, der Druckrohrleitungen und -stollen und der Auslasskanäle, die unentgeltlich in das Eigentum des Landes übergehen, sowie der in Artikel 47 Absatz 3 genannten Güter kann einer technischen Kommission übertragen werden, die von der Landesregierung ernannt wird.
(2) Die Kommission beurteilt anhand der Daten und Informationen, die aus dem vom scheidenden Konzessionär verfassten Bericht zum Konzessionsende hervorgehen, ob alle relevanten Aspekte bezüglich der Sicherheitsbedingungen und des Zustands der Güter laut Absatz 1 berücksichtigt wurden.
(3) Der in italienischer und in deutscher Sprache verfasste Bericht der Kommission ist innerhalb von sechs Monaten ab Ausführung des Auftrags dem zuständigen Landesamt zu übermitteln. Die Landesregierung kann auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist genehmigen, wenn dies für notwendig erachtet wird.