(1) Bei Ablauf der Konzessionen und bei Verfall, Widerruf oder Verzicht gehen die Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, die Druckrohrleitungen sowie die Auslasskanäle in betriebstauglichem Zustand unentgeltlich in das Eigentum des Landes über, auch wenn die entsprechenden Kosten vom scheidenden Konzessionär nicht vollständig amortisiert wurden.
(2) Hat der Konzessionär während der Konzessionsdauer auf eigene Kosten Investitionen in die Güter laut Absatz 1 getätigt, die im Konzessionsakt vorgesehen oder vom Land genehmigt worden sind, so hat er bei Ablauf der Konzession oder bei Verfall, Widerruf oder Verzicht Anrecht auf eine Entschädigung zu Lasten des eintretenden Konzessionärs, die dem Wert des nicht amortisierten Teils entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt.
(3) Im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz des Autonomiestatutes, in geltender Fassung, hat das Land auch das Recht, alle mit der Konzession zusammenhängenden anderen Gebäude, Maschinen, Nutzungs-, Umwandlungs- und Verteilungsanlagen unverzüglich in Besitz zu nehmen und den bisherigen Rechteinhabern einen Betrag zu zahlen, der dem Wert des nicht amortisierten Teils der Investition in das Gut bei Besitznahme entspricht und unabhängig von jeder Bewertung des daraus erzielbaren Einkommens berechnet wird.
(4) Für andere als in Absatz 3 genannte bewegliche Güter, deren Verwendung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, zahlt der eintretende Konzessionär den bisherigen Rechteinhabern bei der Übernahme einen Betrag, welcher dem Wert der noch nicht amortisierten Investition in die Güter entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt. Falls die Verwendung im Konzessionsprojekt nicht vorgesehen ist, werden diese Güter vom eintretenden Konzessionär entfernt und entsorgt.
(5) Für andere als in Absatz 3 genannte nicht bewegliche Güter, deren Verwendung im Projekt des eintretenden Konzessionärs vorgesehen ist, zahlt dieser den bisherigen Rechteinhabern bei der Übernahme einen Betrag, welcher dem Wert der noch nicht amortisierten Investition in die Güter entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt. Immobilien, deren Verwendung im vorgeschlagenen Projekt nicht vorgesehen ist, bleiben Eigentum der bisherigen Rechteinhaber.
(6) Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses laut Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, die sich im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigen, den Schutz der Umwelt oder die Erhaltung des kulturellen Erbes ergeben, können die Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe einer Konzession, abweichend von Absatz 5, festlegen, dass das Angebot des eintretenden Konzessionärs den Erwerb und die Wiederverwendung der Güter des scheidenden Konzessionärs gegen Zahlung des Betrages laut Absatz 5 vorsehen muss.
(7) Die in Absatz 2 genannten Genehmigungen werden nach Prüfung der Konformität der geplanten Investitionen mit den Verfahrensunterlagen zur Konzessionsvergabe erteilt. Fällt diese erste Prüfung positiv aus, werden die Investitionen auch aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sowie in Hinsicht auf ihre Zweckmäßigkeit und Angemessenheit bewertet. Nicht zulässig sind Investitionen, die nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität der Anlage oder zu einer Verbesserung der Anlage in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit, Technologie oder Funktionalität führen. Bedingung für die Genehmigung ist, dass die Investitionen unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Verfahren, auch hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge, getätigt werden.