(1) Mit der Konzession werden dem Konzessionär spezifische Pflichten zur Instandhaltung der Güter, einschließlich der überlassenen Speicher, auferlegt, um deren Sicherheit und volle Effizienz zu gewährleisten.
(2) Eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten laut Absatz 1 wird vom Land als Grund für den Verfall der Konzession gewertet.