1. Räume, die für die zeitweilige Personalunterbringung in Gewerbegebieten errichtet werden, müssen die Quote gemäß Art. 27 Abs. 3 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 berücksichtigen, welche die Durchführungspläne für die einzelnen Baulose vorsehen.
Mit dem Durchführungsplan entscheidet die Gemeinde, ob im jeweiligen Gewerbegebiet Unterkünfte für die zeitweilige Personalunterbringung errichtet werden dürfen; sie legt fest, für welche Tätigkeiten und für welche Baulose die Unterkünfte errichtet werden können, unter Berücksichtigung folgender Vorgaben:
a) die Unterkünfte für die zeitweilige Unterbringung von Personal dürfen nur in Gewerbegebieten mit akustischer Klasse bis maximal V errichtet werden, wie im Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung laut Art. 5 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehen;
b) die Unterkünfte für die zeitweilige Unterbringung von Personal müssen frei von Belastungen durch Staub, Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch oder Flüssigkeiten sein, die durch die Produktionstätigkeit des Unternehmens oder angrenzender Unternehmen verursacht werden.
2. Die Räume können nur in Liegenschaften mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchst. f) des Landesgesetzes Nr. 9/2018 von Subjekten errichtet werden, die dort eine der genannten Tätigkeiten ausüben.
3. Die Räume im Sinne dieser Durchführungsverordnung behalten die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes 9/2018 bei; sie sind für die akustische Klassifizierung des Gewerbegebiets im Sinne des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20 nicht relevant, und dürfen nicht separat von der betreffenden Produktionsstätte veräußert werden.
4. Bei einem Betrieb dürfen Räume für die Personalunterbringung mit einer Kapazität errichtet werden, die maximal der Hälfte der im Betrieb Beschäftigten entspricht, bis maximal 10 Personen. Sind in einem einzelnen Gebäude oder in miteinander verbundenen Gebäuden mehrere Betriebe untergebracht, beträgt die oben genannte maximale Personenzahl insgesamt 30. Die Fläche, die für Räume zur zeitweiligen Unterbringung von Personal genutzt wird, gilt als Zubehörfläche zur Fläche für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit, die vorwiegen muss. In jedem Fall zulässig ist die Realisierung eines Raumes für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin.