1. Kosten für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Bienenständen werden bis zur von der Fachkommission festgelegten Obergrenze zu 100% vergütet.
2. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages bestimmt, bei dem das Amt für Jagd und Fischerei die zulässigen Ausgaben festlegt.
3. Bei Verhütungsmaßnahmen genehmigt das Amt für Jagd und Fischerei mit eigener Maßnahme die Beihilfe und teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin den gewährten Betrag mit.
4. Der Ankauf muss nach der Einreichung des Beihilfeantrags erfolgen. Nach erfolgtem Ankauf wird der Auszahlungsantrag gestellt, welcher mit den quittierten Rechnungen versehen ist. Die Spesenabrechnung muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.